Einkaufsbedingungen
Die vorliegenden Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten.
Sie sind nur anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1. Allgemeines
1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Von unseren Einkaufsbedingungen abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die Annahme von Waren bzw. Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung, selbst wenn die Annahme oder Bezahlung in Kenntnis entgegenstehender oder ergänzender Vertragsbedingungen des Lieferanten erfolgt. Gleichermaßen werden etwaige früher vereinbarte, diesen Einkaufsbedingungen entgegenstehende oder sie ergänzende Vertragsbedingungen des Lieferanten nicht länger anerkannt.
1.2 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.3 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen
2.1 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (zum Beispiel Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Dies gilt auch für Bestellungen und Abschlüsse sowie ihre Änderungen und Ergänzungen.
2.2 Mündliche Vereinbarungen jeder Art – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
2.3 Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2.4 Der Lieferant ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
3. Lieferung
3.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ (DAP oder DDP gemäß Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
3.2 Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen, trägt der Lieferant, wenn nichts anderes vereinbart ist, alle erforderlichen Aufwendungen wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.
3.3 Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich den Einkauf von PTS-Prüftechnik GmbH zu informieren.
3.4 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
3.5 Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig, müssen aber vorab mit uns abgestimmt werden.
4. Höhere Gewalt
4.1 Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich unser Bedarf wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert.
4.2 Die Regelungen der Ziff. 4.1 gelten auch im Fall von Arbeitskämpfen.
5. Versandanzeige und Rechnung
Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale an die jeweils aufgedruckte Anschrift zu richten. Sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden. Die Versandanzeigen und Rechnungen können auch per E-Mail an die vereinbarte E-Mail-Adresse versendet werden.
6. Preise und Gefahrenübergang
6.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
6.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
6.3 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Waldstetten zu erfolgen.
Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
6.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über.
Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
6.5 Für den Eintritt unseres Annahmeverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Bei Stellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner mehr Aufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb 20 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware beziehungsweise Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
7.2 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
7.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Lieferungen gegen den Lieferanten zu stehen.
7.4 Der Lieferant hat ein Aufrechnung- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
8. Mängelanzeige
8.1. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ § 377,381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher
Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zutage treten (z.B. Transport-beschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind.
Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
8.2 Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.
8.3 Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
9. Mängelansprüche
9.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäße Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder
Bedienungsanleitung) und sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
9.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer
Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.
9.3 Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht uns zu. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
9.5 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.
9.6 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant auch von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.
9.7 Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
9.8 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau- Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
9.9 Der Lieferant hat das Verschulden seiner Unterlieferanten wie eigenes Verschulden zu vertreten.
10. Produkthaftung
10.1 Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
10.2 Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziff. 10.1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
10.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
11. Rücktritts- und Kündigungsrechte
11.1 Wir sind über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Lieferverpflichtung gegenüber uns gefährdet ist.
11.2 Wir sind weiter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn
• beim Lieferanten der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit eintritt,
• der Lieferant seine Zahlungen einstellt,
• beim Lieferanten der Tatbestand der drohenden
Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO eintritt oder sich eine Überschuldung des Lieferanten abzeichnet,
• vom Lieferanten über das Vermögen oder den Betrieb des Lieferanten die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung beantragt wird oder
• wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten mangels Masse abgewiesen wird.
11.3 Bei Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses finden die Ziffern
11.1 und 11.2 analog mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des Rücktrittsrechts ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht tritt.
11.4 Hat der Lieferant eine Teilleistung bewirkt, so sind wir zum Rücktritt vom ganzen Vertrag nur berechtigt, wenn wir an der Teilleistung kein Interesse haben.
11.5 Sofern wir aufgrund der vorstehenden vertraglichen Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, hat der Lieferant die uns hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Entstehung der Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte nicht zu vertreten.
11.6 Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziff. 11 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.
12. Ausführung von Arbeiten
Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werksgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
13. Beistellung und Eigentumsvorbehalt
13.1 Von uns gegen Bezahlung oder kostenlos beigestellte Stoffe, Teile, Behälter bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Werden beigestellte Teile durch den Lieferanten beschädigt, zerstört oder sind nicht mehr
auffindbar, haftet der Lieferant für die Teile als auch für den eventuell entstehenden Folgekosten.
13.2 Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, sodass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
14. Unterlagen und Geheimhaltung
14.1 Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden.
Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten.
Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
14.2 Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.
15. Exportkontrolle, Zoll und Wirtschaftssanktionen
15.1 Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten oder Beschränkungen bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten
15.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich über etwaige Änderungen der Genehmigungspflichten seiner an uns gelieferten Güter aufgrund technischer, gesetzlicher Änderungen oder behördlicher Feststellungen zu unterrichten.
15.3. Der Lieferant ist verpflichtet, die seinem Geschäftsmodell entsprechenden Maßnahmen zur Sicherheit in der Lieferkette im Sinne der aktuellen Gesetzgebung zu ergreifen und umzusetzen. Entsprechende Nachweise sind auf Verlangen durch den Lieferanten vorzulegen.
15.4 Der Lieferant verpflichtet sich ebenfalls Wirtschaftssanktionen des deutschen und europäischen Rechts zu befolgen und uns umgehend über eventuelle Auswirkungen zu unterrichten.
16. Compliance und Nachhaltigkeit
16.1 Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit uns weder im geschäftlichen Verkehr noch im Umgang mit Amtsträgern Vorteile anzubieten oder zu gewähren bzw. zu fordern oder anzunehmen, die gegen geltende Antikorruptionsvorschriften verstoßen.
16.2. Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit uns keine Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit anderen Unternehmen zu treffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs gemäß den geltenden Kartellrechtsvorschriften bezwecken oder bewirken.
16.3 Der Lieferant sichert zu, die jeweils geltenden Gesetze zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns einzuhalten und von ihm beauftragte Unterlieferanten in gleichem Umfang zu verpflichten. Auf Verlangen weist der Lieferant die Einhaltung der vorstehenden Zusicherung nach. Bei Verstoß gegen vorstehende Zusicherung stellt der Lieferant uns von Ansprüchen Dritter frei und ist zur Erstattung von Bußgeldern verpflichtet, die uns in diesem Zusammenhang auferlegt werden. Unsere Lieferanten sorgen bei einer etwaigen Beauftragung von privaten oder öffentlichen Sicherheitskräften zum Schutz ihrer Produktions-, Betriebsstätten und sonstigen Räumlichkeiten dafür, dass die Sicherheitskräfte in angemessener Weise dahin geschult sind und kontrolliert werden, dass sie bei ihrem Einsatz das Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung beachten, Leib und Leben nicht verletzen und auch die Vereinigungs- ]und Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.
16.4 Der Lieferant wird die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern (incl. dem Arbeitszeitgesetz), Umweltschutz (insbesondere aber nicht ausschließlich die Luft- und Wasserqualität) und Arbeitssicherheit (incl. dem verantwortungsbewussten Chemikalienmanagement) einhalten und daran arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Menschen und Umwelt zu verringern bzw zu vermeiden.
Der Lieferant wird weiterhin die gesetzlichen Regelungen zum Klimaschutz, insbesondere zur Reduzierung der Treibhausgase (incl. CO2) und die Lärmemissionsvorgaben einhalten.
Wir erwarten einen aktiven Beitrag zur Energieeffizienz und den Bezug von Energie aus erneuerbaren Quellen. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten, die im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, die Abschaffung von Zwangs- und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung und Belästigungen bei Einstellung (Beachtung einer ethischen Rekrutierung) und Beschäftigung, sowie die die Verantwortung für die Umwelt betreffen (www.unglobalcompact.org).
Ein Umweltmanagement analog zu ISO 14001 ist anzustreben. Der Schutz von Tieren, die Einhaltung von Land- Wald und Wasserrechten sowie Vermeidung von Zwangsräumungen sind genauso Voraussetzung für eine Zusammenarbeit wie der Schutz von Artenvielfalt (z.B. durch Landnutzung und Entwaldung) und der Schutz und Erhaltung der Bodenqualität.
16.5 Vielfalt, Chancengleichheit und Toleranz sind für die PTS-Prüftechnik wichtige Werte und deren Beachtung und Einhaltung erwarten wir auch von unseren Lieferanten.
Wir erwarten von unseren Lieferanten die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Verbote nicht ausschließlich aber insbesondere von bezgl. der Diskriminierung Belästigungen jeglicher Art.
Speziell Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft, von Religion, Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder Geschlecht einer Person. Die Rechte von Minderheiten und indigenen Völker sind dabei ebenfalls zu beachten.
16.6 Bei schwerwiegenden Gesetzesverstößen des Lieferanten und bei Verstößen gegen die Regelungen in den Ziffern 16.1 bis 16.4 behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.
16.7. Der Lieferant ist verpflichtet die in diesem Kapitel genannten Punkte in entsprechender Art und Weise mit seinen Lieferanten ggf. mit der kompletten Lieferantenkette zu vereinbaren.
17. Verjährung
17.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
17.2 Mängelansprüche verjähren außer in Fällen der Arglist - in 3 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit Gefahrübergang, sofern eine Abnahme vereinbart ist, mit Abnahme.
Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nummer 1 BGB unberührt bleibt. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
17.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist (§ § 195,199 BGB) wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
18. Allgemeine Bestimmungen
18.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
18.2 Für diese Einkaufsbedingungen und die vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
18.3 Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Waldstetten.
Entsprechendes gilt, wenn der Lieferant Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Verpflichtung gemäß diesen Einkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.